Frauen haben „während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung den grundsätzlichen Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge.” (Sozialgesetzbuch § 24d SGB V)
Obwohl die wechselseitige Vorsorge von Hebamme und Gynäkolog:in von Frauen gewünscht und per Gesetz möglich ist, lehnen manche ärztliche Praxen diese – auch mit Hinweis auf die Mutterschafts-Richtlinien – ab.
Dies wurde nun vom Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geklärt, indem die in den Richtlinien enthaltene Aufzählung von Leistungen, die von den Ärztinnen und Ärzte an Hebammen delegiert werden können, entsprechend gestrichen wurde – um dem Missverständnis entgegenzuwirken, dass diese Leistungen nur nach einer ärztlichen Delegation Teil der Hebammenhilfe sein können.
Hier findet sich ein klassisches Beispiel für gelungene Vernetzung – die klarstellende Anpassung des Regelumfangs der Mutterschaftsrichtlinien.