Mutterschafts-Richtlinien: klarstellende Anpassung zum Regelungsumfang

Frauen haben „während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung den grundsätzlichen Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge.” (Sozialgesetzbuch § 24d SGB V)

Obwohl die wechselseitige Vorsorge von Hebamme und Gynäkolog:in von Frauen gewünscht und per Gesetz möglich ist, lehnen manche ärztliche Praxen diese – auch mit Hinweis auf die Mutterschafts-Richtlinien – ab.

Dies wurde nun vom Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geklärt, indem die in den Richtlinien enthaltene Aufzählung von Leistungen, die von den Ärztinnen und Ärzte an Hebammen delegiert werden können, entsprechend gestrichen wurde – um dem Missverständnis entgegenzuwirken, dass diese Leistungen nur nach einer ärztlichen Delegation Teil der Hebammenhilfe sein können.

Hier findet sich ein klassisches Beispiel für gelungene Vernetzung – die klarstellende Anpassung des Regelumfangs der Mutterschaftsrichtlinien.

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