Neuigkeiten
Mittwoch, 09.05.2012
Nachdem die Hebammen jahrelang dafür gekämpft haben,...
Die in der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthaltenen Regelungen der Hebammenhilfe und die folgenden Erweiterungen sollen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert werden.
1) Auch der Säugling bekommt Anspruch auf Hebammenhilfe, sodass im Falle der Abwesenheit der Mutter (Adoption, Krankheit, Tod) die Betreuungsperson unterstützt wird.
2) Qualitätssicherung für Hebammenleistungen wird zwischen dem GKV und den Hebammenverbänden geregelt.
3) Zusatzleistungen in Schwangerschaft und Mutterschaft, die von Hebammen geleistet werden, dürfen von gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden.
4) Der Anspruch auf ambulante Entbindung soll gesetzlich geregelt werden. Als mögliche Geburtsorte sollen das Krankenhaus, eine von einer Hebamme geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung, eine Hebammenpraxis und die Hausgeburt explizit genannt werden.
Quelle: BfHD
1) Auch der Säugling bekommt Anspruch auf Hebammenhilfe, sodass im Falle der Abwesenheit der Mutter (Adoption, Krankheit, Tod) die Betreuungsperson unterstützt wird.
2) Qualitätssicherung für Hebammenleistungen wird zwischen dem GKV und den Hebammenverbänden geregelt.
3) Zusatzleistungen in Schwangerschaft und Mutterschaft, die von Hebammen geleistet werden, dürfen von gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden.
4) Der Anspruch auf ambulante Entbindung soll gesetzlich geregelt werden. Als mögliche Geburtsorte sollen das Krankenhaus, eine von einer Hebamme geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung, eine Hebammenpraxis und die Hausgeburt explizit genannt werden.
Quelle: BfHD
