Hebammenvergütung:
Die
Entlassung der Hebammen in eigenverantwortliche Vergütungsverhandlungen mit den
Krankenkassen und der gleichzeitigen Vorgabe aus § 71 SGB V, dass diese
Vergütung an das Beitragsstabilitätsgesetz gebunden ist, macht die Hebammen in
ihrer Verhandlungsfähigkeit gegenüber den Krankenkassenverbänden
handlungsunfähig. Sowohl die
Krankenkassen, als auch die Schiedsstelle sind lt. §134 a verpflichtet,
Anpassungen gemäß Beitragssatzstabilitätsgesetz (§ 71 SGB V) prozentual, gemessen
an der Grundlohnsummensteigerung, vorzunehmen. Die hier ebenfalls genannten
wirtschaftlichen Interessen der Hebammen werden bisher nicht berücksichtigt.
Durchschnittlich
erzielte eine freiberufliche Hebamme in Vollzeitarbeit in den Jahren 2007/08
23.300 Euro Umsatz im Jahr bei vollem
unternehmerischem Risiko. Davon zu bestreiten sind Betriebsausgaben (z.B.
Versicherungen, Praxismiete, Benzin, Fortbildungen), Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge. Hebammen sind trotz ihrer Freiberuflichkeit eine
der Berufsgruppen, die rentenversicherungspflichtig sind, zahlen also
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
Die Prämienerhöhung der Haftpflichtversicherung von 55% im
Jahr 2010 hat die
Gebührenerhöhung von nur 1,54% in 2010 um ein vielfaches überschritten.
